Psychotherapeutische Praxis Weiten

Praxis

für

Psychotherapie und Psychotraumatologie

Kostenübernahme

Gesetzliche Krankenkassen

Die Gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten für eine Psychotherapie, wenn diese zur Behandlung einer psychischen Erkrankung notwendig ist. Ambulante Psychotherapie ist eine zuzahlungsfreie Leistung. Eine Überweisung ist nicht erforderlich, die Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte ist ausreichend. In der Psychotherapeutischen Sprechstunde klärt die Patient*in mit der Therapeut*in, ob eine Psychotherapie oder eine andere Maßnahme für die individuelle Problemlage geeignet ist.

 

Vor Beginn einer Psychotherapie finden Probegespräche, sogenannte probatorische Sitzungen, statt. Hierbei prüfen Patient*in und Therapeut*in, ob die „Chemie“ zwischen ihnen stimmt und eine vertrauensvolle Beziehung aufgebaut werden kann. Die Therapeut*in erklärt die Vorgehensweise. Therapieziele, Behandlungsplan und voraussichtliche Therapiedauer werden gemeinsam besprochen und festgelegt. Entscheiden sich Patient*in und Therapeut*in für eine Psychotherapie, wird bei der Krankenkasse ein Antrag auf Übernahme der Kosten gestellt, die nach dessen Prüfung mitteilt, ob eine Kostenzusage erfolgen kann.

 

Beantragt werden können eine Akuttherapie zur Krisenintervention (12 Sitzungen à 50 Minuten), eine Kurzzeittherapie (bis zu 24 Sitzungen) oder eine Langzeitbehandlung (in mehreren Antragsschritten bis zu max. 80 Sitzungen). Die jeweiligen Therapieformen können ineinander überführt werden.

 

 

Private Krankenkassen und Beihilfe

Private Krankenkassen übernehmen in der Regel die Kosten für ambulante Psychotherapie. Je nach Vertrag können die Anzahl der übernommenen Sitzungen pro Jahr oder die Anzahl der insgesamt übernommenen Sitzungen variieren. Ebenso unterscheidet sich das Antragsverfahren je nach Krankenkasse und Vertrag. Bitte erkundigen Sie sich hier vorab bei Ihrer Krankenkasse.

 

Die Beihilfe folgt in ihrem Antragsverfahren weitgehend den Gesetzlichen Krankenkassen. Nach bzw. während den probatorischen Sitzungen muss ein formaler Antrag gestellt und von der Therapeut*in ggf. ein "Bericht an den Gutachter" zur Bewilligung der Psychotherapie verfasst werden. Bei der Beihilfe wird i.d.R. zunächst eine Kurzzeittherapie von 25 Sitzungen beantragt, die bei Bedarf in mehreren Schritten in eine Langzeittherapie von bis zu 60 Sitzungen, in Ausnahmefällen bis zu 80 Sitzungen, umgewandelt werden kann. Hier reichen Sie die Rechnung zusätzlich zur Einreichung bei der privaten Kasse auch bei der Beihilfe ein.

 

Wie bei allen ärztlichen Behandlungen gilt der Behandlungsvertrag zwischen versicherter Person und Behandler*in. Den Rechnungsbetrag überweisen Sie und reichen die Rechnung zur Erstattung bei Ihrer Krankenkasse bzw. Beihilfe ein. Abgerechnet wird bei Privatversicherten und Beihilfepatient*innen nach GOP, i.d.R. - analog zum Satz der GKV - mit min. 2,9 fachen Satz. Je nach Krankheitsbild, Komorbiditäten und Chronifizierung kann bis zum 3,5 fachen Satz abgerechnet werden.

 

 

Selbstzahler

Selbstverständlich können Sie auch auf Selbstzahlerbasis in meiner Praxis behandelt werden. Auch hier erfolgt die Abrechnung nach GOP, i.d.R. mit min. 2,9 fachen Satz. Je nach Krankheitsbild, Komorbiditäten und Chronifizierung kann bis zum 3,5 fachen Satz abgerechnet werden. Die Kosten tragen Sie selbst.